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Förderung von Maßnahmen der Erziehungshilfe gegen Straffälligkeit (Jugendgerichtshilfe) und Gewalt
2.1.
2.2.
2.3.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
5.1.
5.2.
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5.3.
7.1.
7.2.
7.3.
8.1.
9.1.
9.2.
9.3.
9.4.
10.1.
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1998
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9.3.
Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist die Regierung.