Inhalt
9.1.
Der Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht (Nr. 6.2 ANBest-P), muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.