Inhalt
2.3.
sozialpädagogische Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die die Verhinderung von Jugenddelinquenz und Gewalt zum Ziel haben (§ 14 SGB VIII).
- 3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.
- 4.
Zuwendungsvoraussetzungen