Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

8.1. 

Die Regierungen bewilligen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der Förderrichtlinien die Zuwendungen und zahlen die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit ist ein Abdruck des Bewilligungsbescheides zur Kenntnisnahme zu übersenden. Soweit erforderlich veranlassen die Regierungen die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nehmen die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.
9.
Nachweis und Prüfung der Verwendung