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Text gilt ab: 09.02.1998
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3.3 

Für Nächte, in denen keine Unterkunft in Anspruch genommen wurde, wird kein Übernachtungsgeld gewährt.
4.
Wird Dienstreisenden aus anderen als persönlichen Gründen (ihres Amtes wegen) unentgeltlich Verpflegung oder Unterkunft oder beides gewährt, so ist die Aufwandsvergütung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BayRKG zu kürzen. Art. 12 Abs. 3 BayRKG ist anzuwenden.
5.
Beziehen Dienstreisende Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld, so ist § 3 der Verordnung zu Art. 16 Abs. 6 BayRKG (BayRS 2032-4-2-F) zu beachten.
6.
Die Nrn. 2 bis 5 gelten entsprechend für Beschäftigte der Ämter für Landwirtschaft und Ernährung, die tageweise zur Dienstaushilfe/Unterrichtsaushilfe an anderen Ämtern eingesetzt sind.
7.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. Februar 1998 in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt ist die Bekanntmachung vom 15. Mai 1974 (LMBl S. 41, geändert mit Bekanntmachung vom 25. April 1975, LMBl S. 35) aufgehoben worden (LMBek vom 2. Januar 1998, AllMBl S. 82).
I.A.
Adelhardt
Ministerialdirektor