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Text gilt ab: 09.02.1998

3.  

Die Aufwandsvergütung für Übernachtungen wird für Nächte, in denen eine Unterkunft in Anspruch genommen wird, festgesetzt.

3.1  

Die Aufwandsvergütung beträgt acht Zehntel des vollen Übernachtungsgeldes (Art. 10 Abs. 1 und 2 BayRKG).

3.2  

Sind im Einzelfall die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten höher als der Gesamtbetrag der Aufwandsvergütung nach Nr. 3.1, so werden sie bis zu 150 v. H. des Gesamtbetrages des vollen Übernachtungsgeldes (Art. 10 Abs. 2 BayRKG) erstattet. Art. 10 Abs. 3 Satz 3 BayRKG ist anzuwenden.

3.3  

Für Nächte, in denen keine Unterkunft in Anspruch genommen wurde, wird kein Übernachtungsgeld gewährt.