Inhalt
2.
Die Aufwandsvergütung für Verpflegung wird für Dienstreisen, die länger als zwölf Stunden dauern, festgesetzt.
2.1
Die Aufwandsvergütung beträgt acht Zehntel des vollen Tagegeldes (Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 BayRKG).
2.2
Werden an einem Kalendertag mehrere Reisen ausgeführt, so wird jede Reise für sich berechnet; insgesamt werden jedoch nicht mehr als acht Zehntel des vollen Tagegeldes gewährt.
2.3
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und wird eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so ist, wenn dies für die Dienstreisenden günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Reise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre; es werden jedoch nicht mehr als acht Zehntel des vollen Tagegeldes gewährt.
2.4
Sind im Einzelfall die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung höher als der Gesamtbetrag der Aufwandsvergütung nach Nr. 2.1, so werden sie bis zur Höhe des vollen Tagesgeldes nach Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 BayRKG erstattet.