Inhalt
1.
Gemäß Art. 17 BayRKG erhalten
1.1
die Beschäftigten der Ämter für Landwirtschaft und Ernährung, deren Dienstbezirk bis zu sechs Landkreise umfasst, bei den für ihr Arbeitsgebiet typischen Dienstreisen im Dienstbezirk,
1.2
die Beschäftigten der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau bei Dienstreisen im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der staatlichen Weingüter, Rebschnittgärten und Rebenveredlungsbetriebe,
anstelle der Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nr. 3 BayRKG (Tagegeld) und Art. 4 Nr. 4 BayRKG (Übernachtungsgeld) eine Aufwandsvergütung.