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Text gilt ab: 09.02.1998
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Aufwandsvergütung nach Art. 17 BayRKG

AllMBl. 1999 S. 480


2032.4-L
Aufwandsvergütung nach Art. 17 BayRKG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 14. April 1999 Az.: Z 1/g-0561-1/193
berichtigt am 9. August 1999 (AllMBl S. 604)
1.
Gemäß Art. 17 BayRKG erhalten

1.1 

die Beschäftigten der Ämter für Landwirtschaft und Ernährung, deren Dienstbezirk bis zu sechs Landkreise umfasst, bei den für ihr Arbeitsgebiet typischen Dienstreisen im Dienstbezirk,

1.2 

die Beschäftigten der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau bei Dienstreisen im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der staatlichen Weingüter, Rebschnittgärten und Rebenveredlungsbetriebe,
anstelle der Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nr. 3 BayRKG (Tagegeld) und Art. 4 Nr. 4 BayRKG (Übernachtungsgeld) eine Aufwandsvergütung.
2.
Die Aufwandsvergütung für Verpflegung wird für Dienstreisen, die länger als zwölf Stunden dauern, festgesetzt.

2.1 

Die Aufwandsvergütung beträgt acht Zehntel des vollen Tagegeldes (Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 BayRKG).

2.2 

Werden an einem Kalendertag mehrere Reisen ausgeführt, so wird jede Reise für sich berechnet; insgesamt werden jedoch nicht mehr als acht Zehntel des vollen Tagegeldes gewährt.

2.3 

Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und wird eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so ist, wenn dies für die Dienstreisenden günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Reise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre; es werden jedoch nicht mehr als acht Zehntel des vollen Tagegeldes gewährt.

2.4 

Sind im Einzelfall die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung höher als der Gesamtbetrag der Aufwandsvergütung nach Nr. 2.1, so werden sie bis zur Höhe des vollen Tagesgeldes nach Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 BayRKG erstattet.
3.
Die Aufwandsvergütung für Übernachtungen wird für Nächte, in denen eine Unterkunft in Anspruch genommen wird, festgesetzt.

3.1 

Die Aufwandsvergütung beträgt acht Zehntel des vollen Übernachtungsgeldes (Art. 10 Abs. 1 und 2 BayRKG).

3.2 

Sind im Einzelfall die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten höher als der Gesamtbetrag der Aufwandsvergütung nach Nr. 3.1, so werden sie bis zu 150 v. H. des Gesamtbetrages des vollen Übernachtungsgeldes (Art. 10 Abs. 2 BayRKG) erstattet. Art. 10 Abs. 3 Satz 3 BayRKG ist anzuwenden.

3.3 

Für Nächte, in denen keine Unterkunft in Anspruch genommen wurde, wird kein Übernachtungsgeld gewährt.
4.
Wird Dienstreisenden aus anderen als persönlichen Gründen (ihres Amtes wegen) unentgeltlich Verpflegung oder Unterkunft oder beides gewährt, so ist die Aufwandsvergütung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BayRKG zu kürzen. Art. 12 Abs. 3 BayRKG ist anzuwenden.
5.
Beziehen Dienstreisende Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld, so ist § 3 der Verordnung zu Art. 16 Abs. 6 BayRKG (BayRS 2032-4-2-F) zu beachten.
6.
Die Nrn. 2 bis 5 gelten entsprechend für Beschäftigte der Ämter für Landwirtschaft und Ernährung, die tageweise zur Dienstaushilfe/Unterrichtsaushilfe an anderen Ämtern eingesetzt sind.
7.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. Februar 1998 in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt ist die Bekanntmachung vom 15. Mai 1974 (LMBl S. 41, geändert mit Bekanntmachung vom 25. April 1975, LMBl S. 35) aufgehoben worden (LMBek vom 2. Januar 1998, AllMBl S. 82).
I.A.
Adelhardt
Ministerialdirektor