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Aufwandsvergütung nach Art. 17 BayRKG
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Text gilt ab: 09.02.1998
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5.
Beziehen Dienstreisende Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld, so ist § 3 der Verordnung zu Art. 16 Abs. 6 BayRKG (BayRS 2032-4-2-F) zu beachten.