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Text gilt ab: 09.02.1998

4.  

Wird Dienstreisenden aus anderen als persönlichen Gründen (ihres Amtes wegen) unentgeltlich Verpflegung oder Unterkunft oder beides gewährt, so ist die Aufwandsvergütung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BayRKG zu kürzen. Art. 12 Abs. 3 BayRKG ist anzuwenden.