Inhalt
4.
Wird Dienstreisenden aus anderen als persönlichen Gründen (ihres Amtes wegen) unentgeltlich Verpflegung oder Unterkunft oder beides gewährt, so ist die Aufwandsvergütung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BayRKG zu kürzen. Art. 12 Abs. 3 BayRKG ist anzuwenden.