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Text gilt ab: 04.08.1997
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2011-I

15-Punkte-Programm der Bayerischen Staatsregierung zur Inneren Sicherheit; Entlastung der Polizei von sachfremden Tätigkeiten

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
vom 20. Februar 1995, Az. IC5-2905.2/1

(AllMBl. S. 231)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über das 15-Punkte-Programm der Bayerischen Staatsregierung zur Inneren Sicherheit; Entlastung der Polizei von sachfremden Tätigkeiten vom 20. Februar 1995 (AllMBl. S. 231), die durch Bekanntmachung vom 2. Juli 1997 (AllMBl. S. 491) geändert worden ist

An      
die Regierungen
alle Dienststellen der Bayerischen Landespolizei
das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule – Fachbereich Polizei
Die Gemeinsame Bekanntmachung zur Nummer 13 des „15-Punkte-Programms“ erhält folgende Fassung:
Die Staatsregierung hat am 14.01.1994 im Rahmen des 15-Punkte-Programms zur Stärkung der Inneren Sicherheit beschlossen, die Polizei von Tätigkeiten zu entlasten, die privatisiert oder sonst ohne die Mitwirkung der Polizei von den originär zuständigen staatlichen oder kommunalen Institutionen erledigt werden können.
Die Polizei wird in diesen Fällen nur noch tätig, wenn konkrete Gefährdungserkenntnisse vorliegen, Widerstandshandlungen zu erwarten sind oder sonst Anhaltspunkte für die Notwendigkeit unmittelbarer Zwangsmaßnahmen bestehen.
Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt: