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Text gilt ab: 04.08.1997

14.  

Die polizeiliche Überwachung von Sondernutzungen ist zu reduzieren. Bei Baustellenbeschilderungen soll sich die Überwachung auf Fehlbeschilderungen von besonderem Gewicht beschränken. Die nähere Verfahrensweise wird durch Absprache zwischen den beteiligten Dienststellen festgelegt.