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Text gilt ab: 04.08.1997

17.  

Polizeiliche Tätigkeiten zur Gewährleistung eines geordneten und störungsfreien Veranstaltungsablaufs müssen reduziert werden, soweit die Tätigkeiten der Verantwortung des Veranstalters obliegen. Der Veranstalter hat sich hierzu eines geeigneten Ordnungsdienstes zu bedienen.
Bei Großveranstaltungen wird die Polizei weiterhin im notwendigen Umfang präsent sein.