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Text gilt ab: 04.08.1997

13.  

Die polizeiliche Mitwirkung an einzelfallbezogenen Verkehrsschauen und Ortsbesichtigungen ist insbesondere auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen zu beschränken. An den jährlichen Verkehrsschauen beteiligt sich die Polizei weiterhin.