Inhalt

Text gilt ab: 04.08.1997

24.  

Autowracks auf öffentlichem Verkehrsgrund werden von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise Autobahnmeisterei beseitigt. Die Mitwirkung der Polizei ist auf Mitteilungen über abgestellte Autowracks zu beschränken. In Einzelfällen wird die Polizei Amtshilfe bei der Überwachung der Beseitigung der Autowracks leisten.