Inhalt
21.
Die Mitwirkung der Polizei bei Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die Ordnungswidrigkeit selbst festgestellt hat oder ihr der Sachverhalt anderweitig mitgeteilt worden ist.