Inhalt
12.
Bei der freiwilligen Mitwirkung von Polizeibediensteten in Prüfungsausschüssen wird Dienstbefreiung nur gewährt, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die ausgefallene Arbeitszeit eingearbeitet wird. Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt.