Inhalt

Text gilt ab: 04.08.1997

18. 

Verkehrspolizeiliche Maßnahmen bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen sind soweit wie möglich und unter Berücksichtigung aller Belange der Verkehrssicherheit zu reduzieren. Insbesondere auf Privatgrund soll ausschließlich ein Ordnungsdienst des Veranstalters tätig werden.