Inhalt

JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

10.   Leistungsfeststellung

10.1   Allgemeines

Auf Art. 62 LlbG und Abschnitt 5 VV-BeamtR wird hingewiesen.

10.2   Regelmäßiger Stufenaufstieg und Stufenstopp

10.2.1  

1Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in den Einzelmerkmalen „Erbrachte Arbeitsmenge“, „Arbeitsgüte“, „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen“, „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“ und „Verhalten nach außen“ sowie, wenn insoweit eine Bewertung vorzunehmen ist (vgl. Nr. 2.4.4), in den Einzelmerkmalen des Blocks „Führungserfolg und -verhalten“ jeweils mindestens drei von 16 Punkten erhalten hat (vgl. Art. 62 Abs. 6 LlbG; Abschnitt 5 Nrn. 4.1, 6.1.1 VV-BeamtR). 2Für die in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Beamten und Beamtinnen gelten diese Mindestanforderungen regelmäßig als erfüllt, wenn die Beschreibung der auf die fachliche Leistung bezogenen Einzelmerkmale ergibt, dass die Anforderungen jeweils teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt wurden.

10.2.2  

Bei Beamten und Beamtinnen auf Probe gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG regelmäßig als erfüllt, wenn keine Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen bzw. die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 5 Nr. 4.2 VV-BeamtR).

10.3   Leistungsstufe

1Dauerhaft herausragende Leistungen im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dürfen festgestellt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin in den in Nr. 10.2.1 genannten Einzelmerkmalen die in der jeweiligen Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhält (Art. 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 LlbG); bei den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Beamten und Beamtinnen dürfen solche Leistungen festgestellt werden, wenn die Beschreibung der auf die fachliche Leistung bezogenen Einzelmerkmale eine in der jeweiligen Vergleichsgruppe höchst vergebene Bewertung rechtfertigten würde. 2Es ist eine verbale Beschreibung, insbesondere zum Aspekt der Dauerhaftigkeit der herausragenden Leistungen, vorzunehmen.

10.4   Gesonderte Leistungsfeststellung

1Leistungsfeststellungen werden mit (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilungen, Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen verbunden. 2Soweit eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 LlbG; Abschnitt 5 Nr. 2.2 VV-BeamtR), ist diese nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 7 zu erstellen. 3Hierbei ist derselbe Maßstab zu wählen wie bei Leistungsfeststellungen, die mit dienstlichen Beurteilungen verbunden werden. 4Maßgeblich ist der seit der letzten Leistungsfeststellung vergangene Zeitraum, höchstens jedoch drei Jahre.