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JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

8.   Zwischenbeurteilung

8.1   Allgemeines

1Auf Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR wird hingewiesen. 2Ein abschließendes Gesamturteil im Sinn des Art. 59 LlbG ist in die Zwischenbeurteilung nicht aufzunehmen. 3Eine Stellungnahme zu den Eignungsmerkmalen nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG entfällt.

8.2   Behördenwechsel während der Probezeit

1Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin die für die Beurteilung zuständige Behörde während der Probezeit, ist ein Beurteilungsbeitrag in verbaler Form zu erstellen, in den grundsätzlich keine Eignungsfeststellung aufgenommen wird. 2Eine Zwischenbeurteilung wird nicht erstellt.

8.3   Zur Ausbildungsqualifizierung oder Gerichtsvollzieherausbildung zugelassene Bedienstete

Für Beamte und Beamtinnen, die zur Ausbildungsqualifizierung oder zur Ausbildung zum Gerichtsvollzieher oder zur Gerichtsvollzieherin zugelassen sind, soll zum Zeitpunkt der Zulassung eine Zwischenbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung mindestens ein Jahr zurückliegt.

8.4   Ausgestaltung und Verfahren

8.4.1  

1Für die Zwischenbeurteilung ist der festgestellte Vordruck entsprechend den Vordruckmustern in Anlage 1 bis 3 über die ausführliche periodische Beurteilung zu verwenden, wenn die Zwischenbeurteilung nach einer Probezeitbeurteilung oder einer vereinfacht dokumentierten Beurteilung zu erstellen ist. 2In den übrigen Fällen kann der festgestellte Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 4 über die vereinfacht dokumentierte periodische Beurteilung verwendet werden.

8.4.2  

Nrn. 3.1.4, 3.4, 3.5.2, 3.5.3 Sätze 1 bis 3 (unbeschadet der Nr. 8.1 Satz 2) und 3.6.1 bis 3.6.5 gelten entsprechend.