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JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

4.   Vereinfacht dokumentierte Beurteilung

1Wenn der Beamte oder die Beamtin in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal eine (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung erhalten hat und die erneute Überprüfung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale sowie die Äußerungen über Eignungsmerkmale nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG gegenüber dieser letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind und das Gesamturteil gleich geblieben ist, kann eine vereinfacht dokumentierte Beurteilung erstellt werden. 2Ein gleicher Dienstposten ist nur dann anzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin in einem seit der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen nicht veränderten Aufgabengebiet tätig ist. 3Die vereinfacht dokumentierte periodische Beurteilung ist nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 4 zu erstellen.