Inhalt

JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

7.   Einschätzung während der Probezeit, Probezeitbeurteilung

7.1   Einschätzung während der Probezeit

7.1.1  

1Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Sofern die Probezeit des oder der zu Beurteilenden zwölf Monate oder weniger beträgt, wird keine Einschätzung erstellt (Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 Satz 9 VV-BeamtR).

7.1.2  

1 Nrn. 3.4 und 3.6.1 bis 3.6.5 gelten entsprechend. 2Die Einschätzung ist in verbaler Form nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 6 zu erstellen. 3Eine Punktebewertung findet nicht statt.

7.1.3  

Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe in der Einschätzung deutlich herauszustellen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG).

7.1.4  

Wenn eine Verkürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 oder Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht kommt, ist dazu in der Einschätzung Stellung zu nehmen.

7.2   Probezeitbeurteilung

7.2.1  

1Bis zum Ablauf der Probezeit erfolgt die Probezeitbeurteilung. 2In dieser sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in verbaler Form zu beurteilen. 3Eine Punktebewertung findet nicht statt. 4Als Beurteilungszeitraum ist die Zeit vom Beginn der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum Ablauf der regelmäßigen oder ggf. verkürzten Probezeit zugrunde zu legen. 5Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum erfasst. 6Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 6.1 und 10.2 VV-BeamtR.

7.2.2  

Wenn eine Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 53 Satz 1 LlbG), ist besonders darzulegen, inwieweit die Leistungen des Beamten oder der Beamtin – gemessen an denen der übrigen Beamten oder Beamtinnen auf Probe der Vergleichsgruppe – erheblich über dem Durchschnitt liegen.

7.2.3  

Ergibt sich während der Probezeit, dass ein Beamter oder eine Beamtin auf Probe sich hinsichtlich seiner oder ihrer Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt, und muss seine oder ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht gezogen werden, ist er oder sie unverzüglich zu beurteilen.

7.2.4  

1Es ist nicht zulässig, den Beamten oder die Beamtin durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Einschätzung des oder der Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass er oder sie die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. 2Der oder die Dienstvorgesetzte ist vielmehr verpflichtet, den Beamten oder die Beamtin schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die für ihn oder sie negative Entwicklung hinzuweisen und gegebenenfalls durch Abmahnung auf eine Besserung hinzuwirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR). 3Die jeweiligen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.

7.2.5  

1 Nrn. 3.4 und 3.6.1 bis 3.6.5 gelten entsprechend. 2Die Probezeitbeurteilung ist nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 5 zu erstellen.