Inhalt

JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

3.   Periodische Beurteilung

3.1   Beurteilungsperiode, Beurteilungszeitraum

3.1.1  

1Die Beamten und Beamtinnen, die die laufbahnrechtliche Probezeit abgeleistet haben, werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. 2Art. 56 Abs. 3 LlbG bleibt unberührt.

3.1.2  

1Beurteilungsjahre sind für die Beamten und Beamtinnen, die besonderen Vergleichsgruppen im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 Spiegelstriche 1 bis 3 angehören:
für Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, die überwiegend mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des RPflG betraut sind, die Jahre 2015, 2018 usw.,
für Justizfachwirte und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 GeschStV, die überwiegend mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind, für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sowie die mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamte und Beamtinnen die Jahre 2014, 2017 usw.
2Beurteilungsjahre für Beamte und Beamtinnen des fachlichen Schwerpunkts Sozialwissenschaften der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sind die Jahre 2015, 2018 usw.
3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Beurteilungsjahre:
für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 die Jahre 2014, 2017 usw.,
für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 die Jahre 2015, 2018 usw.,
für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage die Jahre 2016, 2019 usw.
4Abweichend von Satz 3 sind im Justizvollzugsdienst Beurteilungsjahre für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage die Jahre 2014, 2017 usw. 5Das Beurteilungsjahr gemäß Sätzen 1 bis 4 ist bei der Erstellung einer periodischen Beurteilung in den festgestellten Vordrucken (Nr. 3.5.1) anzugeben, auch wenn es sich um eine zurückgestellte periodische Beurteilung (Nr. 3.3) handelt.

3.1.3  

1Als Beurteilungszeitraum ist die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder vom Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums bis zum 31. Dezember des dem Beurteilungsjahr vorausgehenden Jahres (allgemeiner Beurteilungsstichtag) zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 beginnt der Beurteilungszeitraum frühestens mit dem Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der aktuellen Vergleichsgruppe (Nr. 2.3) zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums.

3.1.4  

1In die Beurteilung nicht einbezogen werden Zeiten, in denen Beamte und Beamtinnen wegen Elternzeit oder aus anderen Gründen vom Dienst gänzlich freigestellt sind. 2Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden werden in die Beurteilung einbezogen, wenn diese Zeit gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.

3.1.5  

Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter oder eine Beamtin periodisch zu beurteilen ist, richtet sich nach den Verhältnissen am allgemeinen Beurteilungsstichtag.

3.2   Erste periodische Beurteilung

3.2.1  

1Abweichend von Nr. 3.1.2 sind die Beamten und Beamtinnen erstmals in dem Jahr (Beurteilungsjahr) periodisch zu beurteilen, das dem Jahr folgt, in dem die laufbahnrechtliche Probezeit oder die Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) abgelaufen ist, die erstmalige Betrauung mit Gerichtsvollzieheraufgaben erfolgt ist oder in dem sie aus anderen Geschäftsbereichen bzw. aus den Bereichen anderer Dienstherren übernommen worden sind. 2Ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen, die bereits zuvor im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst verwendet wurden. 3Das Beurteilungsjahr gemäß Satz 1 ist bei der Erstellung einer ersten periodischen Beurteilung in den festgestellten Vordrucken (Nr. 3.5.1) anzugeben, auch wenn es sich um eine zurückgestellte erste periodische Beurteilung (Nr. 3.2.5) handelt.

3.2.2  

1Die Beurteilung ist jeweils zu einem einheitlichen Stichtag zu erstellen. 2Stichtag ist im Justizdienst
für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Sozialwissenschaften (Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen, Gerichtshelfer und Gerichtshelferinnen) sowie der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik der 31. Mai;
für die übrigen Beamten und Beamtinnen im Justizdienst ist Stichtag
bis Besoldungsgruppe A 5 der 31. August,
in Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 der 31. Oktober,
in Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 der 30. November,
ab Besoldungsgruppe A 13 der 31. Dezember eines jeden Jahres.
3Im Justizvollzugsdienst ist für alle Beamten und Beamtinnen Stichtag der 31. Dezember eines jeden Jahres.

3.2.3  

Als Beurteilungszeitraum der ersten periodischen Beurteilung ist abweichend von Nr. 3.1.3 die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) oder von der erstmaligen Betrauung mit Gerichtsvollzieheraufgaben bis zu dem Stichtag im Sinn von Nr. 3.2.2 zugrunde zu legen.

3.2.4  

1Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt, deren Laufbahn sich durch Wehrdienst, Zivildienst, Erziehungszeiten oder andere Zeiten gemäß Art. 15 LlbG verzögert hat, können, sobald die laufbahnrechtliche Probezeit abgelaufen ist, bereits zum nächstfolgenden Stichtag (Nr. 3.2.2) erstmals periodisch beurteilt werden. 2Das gleiche gilt bei Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 LlbG).

3.2.5  

Bei Beamten und Beamtinnen, die nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) wegen Elternzeit oder einer gänzlichen Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen bis zum Stichtag gemäß Nr. 3.2.2 nicht mindestens ein Jahr Dienst geleistet haben, kann die erste periodische Beurteilung auf den nachfolgenden Stichtag hinausgeschoben werden.

3.3   Zurückstellungen

1Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum nicht ausreichend lang ist, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die periodische Beurteilung zu bieten.

3.3.1  

1Die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen, die weniger als ein Jahr vor dem allgemeinen Beurteilungsstichtag
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden, soweit sie bereits zuvor im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst verwendet wurden,
befördert wurden oder denen sonst ein anderes statusrechtliches Amt übertragen wurde,
sich im Weg der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben,
periodisch beurteilt wurden oder
aus anderen Geschäftsbereichen oder den Bereichen anderer Dienstherren übernommen worden sind,
wird zurückgestellt.
2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit dem die Zurückstellung auslösenden Ereignis erreicht wird.

3.3.2  

1Die Beurteilung von Beamten und Beamtinnen, die weniger als sechs Monate vor dem allgemeinen Beurteilungsstichtag die Fachlaufbahn, den fachlichen Schwerpunkt oder die maßgebliche Vergleichsgruppe im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 gewechselt haben, wird zurückgestellt. 2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen, wenn sechs Monate Dienstleistung nach dem Wechsel erreicht werden.

3.3.3  

1Die Beurteilung von Beamten und Beamtinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) oder wegen einer gänzlichen Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen weniger als ein Jahr Dienst als Richter oder Richterin auf Lebenszeit oder als Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit geleistet haben, wird zurückgestellt; Beschäftigungsverbote gemäß § 19 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten hierbei nicht als Freistellung vom Dienst. 2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit der Rückkehr in den Dienst erreicht wird. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden gemäß Nr. 3.1.4 Satz 2 in die Beurteilung einbezogen wird.

3.3.4  

1Wenn sich innerhalb des Zeitraums der Zurückstellung in entsprechender Anwendung der Nrn. 3.3.1 und 3.3.2 ein weiterer Grund zur Zurückstellung ergibt, wird die periodische Beurteilung entsprechend den vorgenannten Regelungen weiter zurückgestellt. 2Die Nachholung unterbleibt, wenn der nächste allgemeine Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr aussteht.

3.4   Zu berücksichtigende Tatsachen

Der Beurteilung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die innerhalb des Beurteilungszeitraums angefallen sind.

3.5   Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilungen

3.5.1  

Die (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilungen sind nach den festgestellten Vordrucken entsprechend der Vordruckmuster in den Anlagen 1 bis 3 zu erstellen.

3.5.2  

Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Abschnitt 3 Nr. 6.1 VV-BeamtR verwiesen.

3.5.3  

1Die einzelnen Beurteilungsmerkmale und das Gesamturteil sind, soweit in dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich nach der Punkteskala gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR zu bewerten. 2Wenn sich die Bewertung eines Einzelmerkmals gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte prägende Vorkommnisse gründet, ist sie durch einen verbalen Hinweis zu erläutern (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 VV-BeamtR). 3Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind das sonstige dienstlich förderliche Können, soweit dieses nicht im Rahmen der Einzelmerkmale gewürdigt wird, wie pädagogische Befähigung, Fremdsprachen-, EDV- oder andere Spezialkenntnisse, und die in Abschnitt 3 Nr. 6.2.4.2 VV-BeamtR beispielhaft genannten Besonderheiten darzustellen. 4Ferner sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe darzulegen (vgl. Nr. 2.5). 5Dabei sind bei der Beurteilung der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen die Persönlichkeit und die dienstlichen Leistungen des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin im Hinblick auf seine oder ihre besondere Stellung als Organ der Rechtspflege zusammenfassend zu würdigen.

3.5.4  

1Die Verwendungseignung ist detailliert verbal zu beschreiben (vgl. Art. 58 Abs. 4 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1 VV-BeamtR). 2Erscheint der Beamte oder die Beamtin geeignet für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung, ist die entsprechende Feststellung der Eignung in der (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung vorzunehmen; sonst erfolgt diesbezüglich keine Äußerung (Art. 58 Abs. 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR). 3Satz 1 gilt für Beamte und Beamtinnen, für die Art. 70 Abs. 4 LlbG anwendbar ist, in Bezug auf die Eignung für Maßnahmen im Sinn von Nr. 4 der Bekanntmachung des Konzepts des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung der modularen Qualifizierung in der Justiz (VV-QV-J) vom 15. März 2012 (JMBl. S. 31, BayRS 2038.3.3-J), geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (JMBl. S. 78), bzw. für Maßnahmen im Sinn von Nr. 4 der Bekanntmachung des Konzepts des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Regelung der modularen Qualifizierung im Justizvollzug (VV-QV-JV) vom 29. August 2012 (JMBl. S. 114, ber. 2013 S. 27, BayRS 2038.3.3-J) entsprechend.

3.6   Verfahren bei der periodischen Beurteilung

3.6.1  

1Auf Art. 60 LlbG und Abschnitt 3 Nr. 11 VV-BeamtR wird hingewiesen. 2Danach muss die Beurteilung aus Rechtsgründen grundsätzlich durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte erfolgen. 3Dieser oder diese soll den unmittelbaren Vorgesetzten oder die unmittelbare Vorgesetzte des oder der zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen.4Der Umgang mit Unterlagen, die in Zusammenhang mit Beurteilungen stehen, richtet sich nach Abschnitt 3 Nr. 11.8 VV-BeamtR. 5Beurteilungskommissionen (Abschnitt 3 Nr. 11.3 VV-BeamtR) werden nicht eingerichtet.

3.6.2  

1Hat der oder die unmittelbare Vorgesetzte Einwände gegen die von dem oder der Dienstvorgesetzten unterzeichnete Beurteilung und können diese in einem Gespräch mit dem oder der Dienstvorgesetzten nicht ausgeräumt werden, so vermerkt der oder die unmittelbare Vorgesetzte seine oder ihre Einwände am Ende der Beurteilung. 2Danach ist die Beurteilung dem oder der Dienstvorgesetzten zur abschließenden Stellungnahme zuzuleiten.

3.6.3  

1Der oder die Dienstvorgesetzte oder ein oder eine von diesem oder dieser beauftragter Vorgesetzter oder beauftragte Vorgesetzte führt grundsätzlich mit dem Beamten oder der Beamtin bereits vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch, bei dem die voraussichtliche Bewertung der Fähigkeiten und des Leistungsstands erörtert werden. 2Dieses Gespräch soll vor allem dazu dienen, dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, auf bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hinzuweisen und etwaige Unklarheiten zu beseitigen.

3.6.4  

1Abweichend von Nr. 3.6.1 Sätze 1 und 2 werden beurteilt (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG):
Beamte und Beamtinnen des Landgerichts München I durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Landgerichts München I,
Beamte und Beamtinnen des Amtsgerichts München durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Amtsgerichts München,
Beamte und Beamtinnen der Staatsanwaltschaft München I durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin als den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts oder der Leitenden Oberstaatsanwältin München I,
Beamte und Beamtinnen des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz durch den Direktor bzw. die Direktorin des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz.
2 Nr. 3.6.1 Sätze 3 bis 5 sowie Nrn. 3.6.2 und 3.6.3 gelten entsprechend. 3Die abweichende Zuständigkeitsregelung gilt auch bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen, die im Einvernehmen (bei Abordnung zu anderen Dienstherren im Benehmen) mit dem Leiter oder der Leiterin der Behörde, an die sie abgeordnet sind, beurteilt werden.

3.6.5  

Das in Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR geregelte Beurteilungsgespräch soll auch Anlass sein, besondere Leistungen des Beamten oder der Beamtin hervorzuheben und anzuerkennen.

3.6.6  

Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird für die jeweiligen Vergleichsgruppen durch die oberste Dienstbehörde festgelegt.