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JuBeurteilBek
Text gilt ab: 01.11.2023

9.   Überprüfung der Beurteilung

9.1   Allgemeines

Die dienstliche Beurteilung wird nach der Eröffnung vorbehaltlich der Regelungen in Nrn. 9.2 und 9.3 von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft (Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 Satz 4 LlbG).

9.2   Beamte und Beamtinnen des Justizdienstes

Bei den Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes entfällt die Überprüfung durch das Staatsministerium der Justiz, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin hat gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben, über die das Staatsministerium der Justiz zu entscheiden hat (Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG).

9.3   Beamte und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes

1Die Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes sind dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen. 2Bei Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage findet eine Überprüfung durch die oberste Dienstbehörde gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG nur statt
bei Einschätzungen während der Probezeit (Nr. 7.1),
bei Probezeitbeurteilungen (Nr. 7.2),
bei ersten periodischen Beurteilungen (Nr. 3.2) sowie
in Einwendungsfällen.