Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2011

2. Stellenausschreibung

2.1 Ausschreibungspflicht

Die zu besetzenden Funktionsstellen an Volksschulen und Förderschulen und Schulen für Kranke sind im Amtlichen Schulanzeiger der Regierung auszuschreiben, die für die Besetzung der Funktionsstelle zuständig ist. Es können sich Lehrkräfte aus allen Regierungsbezirken bewerben. Die Stellenausschreibung ist regierungsbezirksübergreifend zu wiederholen, wenn auf die erste Ausschreibung keine berücksichtigungsfähigen Bewerbungen eingegangen sind.

2.2 Inhalt der Stellenausschreibung

In der Stellenausschreibung sind die Funktionsstelle (Amt und Besoldungsgruppe), die Schule bzw. die Schulen oder der Zuständigkeitsbereich sowie nach Möglichkeit Besonderheiten der Schule anzugeben. Die Stellenausschreibung soll einen Hinweis auf den in erster Linie angesprochenen Personenkreis enthalten. Ein besonderes Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle ist aufzunehmen, wenn es ein wesentliches Qualifikationsmerkmal darstellt, das sich nicht bereits aus dem Amt selbst oder aus anderweitigen Regelungen ergibt. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Schulleiterinnen und Schulleiter zur Qualifikation als Führungskraft das Modul A des Ausbildungscurriculums abzulegen haben oder gegebenenfalls die erfolgreiche Tätigkeit in einem Amt nachzuweisen haben, die auf den geforderten Lehrgangsumfang angerechnet werden kann (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Dezember 2006, KWMBl I 2007 S. 7).
Die Ausschreibung ist geschlechtsneutral zu formulieren. Sie muss einen Hinweis darauf enthalten, ob die jeweilige Stelle teilzeitfähig oder nicht teilzeitfähig ist (Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG). In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben (Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Zudem ist besonders darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Die Frist für die Einreichung der Bewerbung muss mindestens zwei Wochen betragen (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

2.3 Ausnahmen

Eine Stellenausschreibung entfällt, wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt werden kann, der damit eine ihrem Amt entsprechende Verwendung (wieder) ermöglicht wird. Dies gilt auch in Fällen sonstiger Versetzungen, die nicht mit einer Beförderung verbunden sind bzw. eine solche unmittelbar vorbereiten. Die Stellenausschreibung entfällt auch dann, wenn die gestiegene Schülerzahl einer Schule die Übertragung eines höherwertigen Amtes ermöglicht und die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber nach Feststellung der Regierung für das neue Amt geeignet ist.

2.4 Privatschulen

Den Trägern privater Volksschulen oder privater Förderschulen und Schulen für Kranke wird die Ausschreibung von Funktionsstellen entsprechend Nr. 2.2 der Richtlinien empfohlen, wenn die Funktionen von staatlichen Lehrkräften wahrgenommen werden sollen. Die Ausschreibung erfolgt im Amtlichen Schulanzeiger als Hinweis auf eine zu besetzende Funktionsstelle und wird im nichtamtlichen Teil abgedruckt.