Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2011

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Die Richtlinien gelten für die Beförderung von
Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- oder an Hauptschulen bzw. Volksschulen,
Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik,
Fachlehrerinnen und. Fachlehrer sowie
Förderlehrerinnen und Förderlehrer
an staatlichen Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie gelten sinngemäß für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Funktion als Vorstufe für eine spätere Beförderung.
Für Berufsschullehrkräfte, Realschullehrkräfte und Gymnasiallehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke gelten grundsätzlich die Beförderungsrichtlinien der jeweiligen Schulart. Die Beförderungen können jedoch nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen erfolgen. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Reihenfolge der möglichen Beförderungen.
Den Kommunen wird hinsichtlich ihrer Förderschulen empfohlen, die Richtlinien entsprechend anzuwenden.
Das funktionslose Beförderungsamt
der Lehrerin bzw. des Lehrers der Besoldungsgruppe (im Folgenden kurz: BesGr.) A 12 + AZ
der Studienrätin bzw. des Studienrats im Grund- bzw. Hauptschuldienst der BesGr. A 13
der Studienrätin bzw. des Studienrats im Förderschuldienst der BesGr. A 13 + AZ
der Fachoberlehrerin bzw. des Fachoberlehrers der BesGr. A 11
der Förderlehrerin bzw. des Förderlehrers der BesGr. A 10
kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen übertragen werden. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Kriterien der möglichen Beförderungen durch entsprechende Beförderungsrichtlinien.
Beförderungen aus dem funktionslosen Beförderungsamt der Studienrätin bzw. des Studienrats im Grund- bzw. im Hauptschuldienst werden gesondert geregelt.

1.2 Begriffsbestimmungen

Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen wird (Art. 2 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz – LlbG).

1.3 Zuständigkeit

Zuständig für die Beförderung sind die Regierungen als Ernennungsbehörden nach Maßgabe der ZustV-KM in der jeweils geltenden Fassung.

1.4 Grundsätze für Beförderungen

1.4.1 Beamten- und laufbahnrechtliche Grundsätze

Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Beachtung der beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG und Art. 16 LlbG) vorzunehmen. Die Berechnung von Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.

1.4.2 Haushaltsrechtliche Grundsätze

Beförderungen dürfen nur im Rahmen der zur Bewirtschaftung zugewiesenen freien und besetzbaren Planstellen vorgenommen werden. Sie sind mit der Einweisung in die entsprechende Planstelle zu verbinden.

1.5 Amtsbezeichnung

Die Beförderungsämter ergeben sich aus der Anlage 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zuordnung von Besoldungsämtern zu Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

1.6 Beförderungszeitpunkt

Beförderungen oder Funktionsübertragungen, die einen Lehrerwechsel in der Klassenleitung zur Folge haben, sollen zu Schuljahresbeginn vorgenommen werden.
Bei Auswahlentscheidungen ist die Beförderung bzw. die Funktionsübertragung frühestens zwei Wochen nach Verständigung der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber zulässig. Ein förmlicher Rechtsbehelf, insbesondere ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, darf nicht vorliegen.
Während einer Beurlaubung nach Art. 89 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) oder Art. 90 BayBG sowie einer Elternzeit ist eine Beförderung nicht vorzunehmen; dies gilt nicht in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während einer Elternzeit sowie in Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG.