Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2011

10. Staatliche Lehrkräfte und Förderlehrkräfte an privaten Volksschulen sowie privaten Förderschulen und Schulen für Kranke

10.1 Grundsatz

Staatliche Lehrkräfte und Förderlehrkräfte, die privaten Volksschulen oder privaten Förderschulen und Schulen für Kranke zugeordnet sind, werden unter den gleichen Voraussetzungen befördert wie die Lehrkräfte und Förderlehrkräfte an staatlichen Volksschulen sowie Förderschulen und Schulen für Kranke.

10.2 Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und Schulleiterstellvertreterinnen bzw. Schulleiterstellvertreter

Bestellt ein Träger einer privaten Volksschule, einer privaten Förderschule oder Schule für Kranke eine staatliche Lehrkraft im Beamtenverhältnis zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder zur Schulleiterstellvertreterin bzw. zum Schulleiterstellvertreter, kann diese unter folgenden Voraussetzungen in ein entsprechendes Amt befördert werden:
Die Funktionsstelle war im nichtamtlichen Teil des amtlichen Schulanzeigers ausgeschrieben
Der Schulträger hat ein Auswahlverfahren durchgeführt, das dem in diesen Richtlinien festgelegten Verfahren entspricht; dabei kann der private Schulträger Bewerberinnen und Bewerber ablehnen, die nach seinen allgemein festgelegten Grundsätzen bei ihm nicht als Lehrkraft beschäftigt werden können.
Der Schulträger legt der Ernennungsbehörde die Stellenausschreibung, die eingegangenen Bewerbungen sowie die Aufzeichnungen über die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor. Stellt die Ernennungsbehörde fest, dass die Auswahlentscheidung entsprechend den vorstehenden Grundsätzen erfolgt ist und die Beförderungsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sind, ist die Beförderung vorzunehmen.