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Text gilt ab: 01.02.2011

12. Ausnahmen

Die Regierungen können Ausnahmen von den erforderlichen Bewertungsstufen der dienstlichen Beurteilung zulassen, wenn auch nach wiederholter – auch regierungsbezirksübergreifender – Ausschreibung keine entsprechenden Bewerbungen vorliegen, an der unverzüglichen Besetzung der Stelle ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin bzw. der Bewerber im Übrigen für die Wahrnehmung der Funktion fachlich geeignet erscheint. Sonstige Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.