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Text gilt ab: 01.02.2011

11. Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis

Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, können unter den gleichen Voraussetzungen wie Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beamtenverhältnis mit der Wahrnehmung von Funktionen beauftragt werden.
Eine Höhergruppierung der Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis ist zu den maßgebenden Beförderungszeitpunkten für vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte möglich. Für die Berechnung der erforderlichen „Dienstzeit“ gelten die Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend.