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9. Übertragung des Amtes Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der BesGr. A 11
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes Förderlehrerin bzw. Förderlehrer als Koordinatorin bzw. Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberaterin bzw. Fachberater der Schulaufsicht auf Schulamtsebene der BesGr. A 11 ist in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer entsprechenden Verwendungseignung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG).