Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
99b.
Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst

99b.0

Die Regelung sieht für Beamte und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 BayBG, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht, bei der freiwilligen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 2 AzV (sogenanntes Opt-out) von im Monat durchschnittlich wöchentlich bis zu acht Stunden eine Prämie vor.

99b.1 Höhe der Prämie

Die Prämie beträgt für jede 24-Stunden-Dienstschicht bei einer Arbeitszeit von
1.
mindestens 50 Stunden
bis zu 9 €,
2.
mindestens 52 Stunden
bis zu 18 €,
3.
mindestens 54 Stunden
bis zu 27 €,
4.
56 Stunden
bis zu 36 €.
1 Art. 99b Satz 3 stellt sicher, dass die Prämie auch gewährt werden kann, wenn das konkrete Schichtenmodell einzelne Schichten vorsieht, die kürzer als 24 Stunden sind. 2Die Prämie ist dann jedoch nur entsprechend der Schichtlänge anteilig zu zahlen, so dass die gezahlte Prämie im Ergebnis unabhängig von der individuellen Stückelung der verlängerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist.
Beispiel 1:
1 Ein Beamter hat freiwillig die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um acht Stunden auf 56 Stunden verlängert und leistet im Monat insgesamt zehn 24-Stunden-Schichten. 2 Die ihm für diesen Monat zustehende Prämie beträgt bei Ausschöpfung des Höchstbetrages 360 €.
Beispiel 2:
1 Ein Beamter hat freiwillig die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um acht Stunden auf 56 Stunden verlängert und leistet im Monat sieben 24-Stunden-Schichten und fünf 8-Stunden-Schichten. 2 Die ihm für diesen Monat zustehende Prämie (unter Zugrundelegung der Höchstbeträge) berechnet sich wie folgt:
7 Schichten x 36 €
252,00 €
5 Schichten x 12 € (36 € : 3)
60,00 €
Summe
312,00 €
1Sofern die über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit vollständig durch Freizeit ausgeglichen werden kann, entfällt der Anspruch auf eine Prämie. 2Bei einem nur teilweisen Freizeitausgleich ist zur Feststellung der Prämienhöhe die Arbeitszeit maßgebend, die sich nach dem Ausgleich der Schichten ergibt.

99b.2 Unterbrechungstatbestände

1Die Prämie wird grundsätzlich nur für jede tatsächlich geleistete Schicht gewährt. 2Eine Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder einer Abordnung/Zuweisung zum Zweck des Personalaustauschs ist unschädlich. 3Die Prämie ist in diesen Fällen nach den während der Unterbrechungszeit für den Beamten oder die Beamtin fiktiv anfallenden Schichten zu berechnen.

99b.3 Konkurrenzvorschriften

1Die Prämie steht nicht zu während eines Zeitraums, in dem ein Zuschlag nach Art. 60 gewährt wird. 2Durch die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 wird den besonderen Anforderungen an die verlängerte Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen bereits Rechnung getragen.