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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
99a.
Fahrkostenzuschuss
Die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen steht – innerhalb der Grenzen des Art. 99a – dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn.
1Fahrkostenzuschüsse können nur nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. 2Grundsätzlich dürfen Personalausgaben, deren Gewährung im Ermessen des Dienstherrn steht, nur geleistet werden, wenn dafür besonders gekennzeichnete Ausgabemittel zur Verfügung gestellt sind.
1Soweit die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden ist generell zu beachten, dass die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen nur möglich ist, wenn tatsächliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle entstehen. 2Diese sind durch geeignete Belege nachzuweisen. 3Die tatsächlich entstehenden Kosten bilden demnach auch die betragsmäßige Höchstgrenze des Fahrkostenzuschusses; Überschreitungen sind generell ausgeschlossen. 4In der Regel soll lediglich ein Zuschuss und kein voller Ersatz geleistet werden; eine vollständige oder sonst auf einen bestimmten Umfang festgeschriebene Erstattung der Fahrkosten ist nicht zwingend.
1Die Dienststelle ist der Ort, an dem der oder die Berechtigte ständig oder überwiegend Dienst zu leisten hat. 2Soweit keine Dienststelle im Sinn von Satz 1 vorliegt, gilt die Dienststelle, der der oder die Berechtigte organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststelle im Sinn der Vorschrift; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit.
Zur Anwendung der Vorschrift auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird auf Nr. 101 hingewiesen.
1Für Dienstherrn im Geltungsbereich der BayHO wird auf Art. 51 BayHO und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich hingewiesen. 2Daneben gilt der Grundsatz, dass durch den Haushaltsplan Ansprüche nicht begründet werden. (Art. 3 Abs. 2 BayHO).