Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
92.
Aufwandsentschädigungen

92.1

1 Art. 92 lässt erkennen, dass es jedem und jeder Berechtigten in gewissen Grenzen zumutbar ist, dienstlich veranlassten Aufwand in gewissen Grenzen ohne weitere Entschädigung selbst zu tragen. 2Ein Aufwand kann also nur insoweit erstattet werden, als diese Grenzen überschritten sind. 3Bei der Frage der Zumutbarkeit für den Berechtigten oder die Berechtigte ist ein strenger Maßstab anzulegen. 4Regelmäßig ist entstehender Aufwand durch die allgemeine Besoldung mit abgegolten. 5Je höher der oder die Berechtigte besoldet ist, desto höher liegen auch diese, an der Zumutbarkeit auszurichtenden Grenzen.
1Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit für die betreffenden Aufwendungen Dispositionsmittel zur Verfügung stehen. 2Aufwandsentschädigungen dürfen nicht gewährt werden, um damit eine besondere Arbeitsbelastung, Mehrarbeit oder Dienst zu ungünstigen Zeiten abzugelten.

92.2

1Bei der Gewährung von Aufwandsentschädigungen ist insbesondere Art. 51 BayHO zu beachten. 2Danach dürfen Personalausgaben, die nicht auf Gesetz beruhen, nur geleistet werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel zur Verfügung gestellt sind. 3Mindestanforderung für die Zulässigkeit ist, dass die Aufwandsentschädigungen in den Erläuterungen des Titels, aus dem sie gezahlt werden sollen, der Art nach besonders aufgeführt sind. 4Ferner bedürfen die Dienststellen zur Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz beruhen, oder die entweder dem Grunde oder der Höhe nach in besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht erschöpfend geregelt sind, einer entsprechenden allgemeinen Regelung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 5Regelungen, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das zuständige Staatsministerium mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 6Im Übrigen ist der Grundsatz, dass durch den Haushaltsplan Ansprüche nicht begründet werden (Art. 3 Abs. 2 BayHO), zu beachten (VV 2 und 3 zu Art. 51 BayHO).

92.3

Zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 im Zusammenhang mit Aufwandsentschädigungen wird auf die Anlage 5 hingewiesen.

92.4 Aufwandsentschädigung an Beamte und Beamtinnen in Fällen dienstlich veranlasster getrennter Haushaltsführung bei Versetzung oder Abordnung vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AE-Ausland)

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung betreffend die Abgeltung von trennungsbedingtem Mehraufwand gilt für vorhandene sowie für neu eintretende Fälle die AE-Ausland in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung auf der Grundlage der nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehenden Auslandsdienstbezüge.