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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
97.
Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

97.0

1Die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des Freistaats Bayern (Art. 30 LlBG) erhalten Bezüge nach den folgenden Regelungen. 2Diese gelten nicht für Rechtsreferendare bzw. Rechtsreferendarinnen (§ 47 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen – JAPO –, Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes – SiGJurVD –, Anlage 2 BayVwVBes).
Neben der Unterhaltsbeihilfe können Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen den Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung, die vermögenswirksamen Leistungen und die Ballungsraumzulage erhalten, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 35 Abs. 1 Satz 4, Art. 82 Satz 3, Art. 88 Abs. 1 Satz 2, Art. 94).

97.1.1 Unterhaltsbeihilfe

Die Unterhaltsbeihilfe beträgt 60 v.H. des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 bis A 8 bezieht:
ab 1. Januar 2011
547,81 €
ab 1. Januar 2012
561,82 €
ab 1. November 2012
570,25 €
ab 1. Januar 2013
600,25 €
ab 1. Januar 2014
617,96 €
ab 1. März 2015
635,96 €
ab 1. März 2016
653,96 €
ab 1. Januar 2017
674,96 €
ab 1. Januar 2018
695,96 €
Abs. 1 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v.H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden:

Zweites Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
ab 1. Januar 2011
602,59 €
657,37 €
ab 1. Januar 2012
618,00 €
674,19 €
ab 1. November 2012
627,28 €
684,30 €
ab 1. Januar 2013
660,28 €
720,30 €
ab 1. Januar 2014
679,75 €
741,55 €
ab 1. März 2015
699,55 €
763,15 €
ab 1. März 2016
719,35 €
784,75 €
ab 1. Januar 2017
742,45 €
809,95 €
ab 1. Januar 2018
765,55 €
835,15 €
1Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften (z.B. über Anspruch, Fälligkeit und Zahlung) entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist. 2Stirbt ein Dienstanfänger oder eine Dienstanfängerin, so werden die für den Sterbemonat gezahlten Bezüge nicht zurückgefordert

97.1.2 Andere Leistungen

1Andere Leistungen (z.B. Reisekostenerstattung, Trennungsgeld, einmalige Zahlungen) können nur nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gewährt werden. 2Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen stehen den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe des Art. 96 BayBG zu.