Inhalt

GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
Nächstes Dokument (inaktiv)
§ 90
Stimmliste
Der Urkundsbeamte hält im Erörterungs- und Abstimmungstermin in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Gläubigern nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen (§ 239 InsO).