Inhalt
    
    
            
              § 86
               Belehrung der Mitglieder des Gläubigerausschusses 
              
             
             1Der Urkundsbeamte unterrichtet die zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses gewählten Personen alsbald über die Rechte und Pflichten des Gläubigerausschusses und seiner Mitglieder. 2Für die Unterrichtung ist der festgestellte Vordruck oder der freigegebene Textbaustein zu verwenden.