Inhalt
§ 87
Siegelung, Entsiegelung
1Auf Anordnung des Gerichts hat der Urkundsbeamte die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu siegeln oder zu entsiegeln (Art. 16 Abs. 2 AGGVG). 2Für die Ausführung dieser Tätigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher entsprechend.