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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 83
Anzuwendende Bestimmungen
(1) Für die Zustellungen und Mitteilungen, Ladungen und Aufforderungen, die Protokolle über Sitzungen, die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften und vollstreckbaren Ausfertigungen sowie Akteneinsicht und -auskunft gelten die Vorschriften des Ersten Teils entsprechend.
(2) 1Für die Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO gelten sinngemäß die §§ 20 und 21. 2Die Zweiwochenfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nur bei Auslandszustellungen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsO).