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GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 82
Aufnahme von Anträgen und Erklärungen
(1) 1Der Urkundsbeamte ist in Insolvenzverfahren zuständig für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, soweit diese Geschäfte nicht nach § 24 RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind. 2Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist vom Schuldner bzw. vom Gläubiger schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 305 Abs. 1 InsO). 3Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind die für die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorgeschriebenen Vordrucke (§ 305 Abs. 5 InsO) zu verwenden. 4Hierauf ist der Schuldner gegebenenfalls hinzuweisen. 5Entsprechendes gilt für das Insolvenzverfahren, soweit gemäß § 13 Abs. 3 InsO Vordrucke vorgeschrieben sind.
(2) 1Bei der Aufnahme eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenstundung (§§ 4a ff. InsO) ist darauf zu achten, dass der Schuldner die Erklärung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO und eine Übersicht über das laufende Einkommen und die laufenden Verbindlichkeiten beifügt. 2Auf das Erfordernis eines Antrags auf Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO ist der Schuldner gegebenenfalls hinzuweisen. 3Wird ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO gestellt, so soll der Urkundsbeamte darauf hinwirken, dass der Antragsteller dem Beizuordnenden zu Protokoll Vollmacht erteilt.