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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 85
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis
Der Urkundsbeamte übermittelt die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO unverzüglich elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht.