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GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 89
Behandlung eingereichter Schuldurkunden und niedergelegter Belege
(1) 1Die von den Gläubigern eingereichten Schuldurkunden sind im Prüfungstermin oder unverzüglich danach mit Feststellungsvermerken zu versehen (§ 178 Abs. 2 Satz 3 InsO). 2Die Vermerke sind aufgrund der Einträge in der Insolvenztabelle über das Ergebnis der Erörterungen im Prüfungstermin anzubringen. 3Sie sind mit dem Datum sowie mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen und zu unterschreiben. 4Auf Verlangen des Gläubigers ist auch auf Urkunden über Forderungen, die nur teilweise festgestellt sind, die Feststellung zu vermerken; dabei ist anzugeben, inwieweit der Betrag und das etwa beanspruchte Vorrecht streitig geblieben sind.
(2) Die gemäß § 66 InsO niedergelegten Belege sind nach Anerkennung der Schlussrechnung durch die Gläubigerversammlung an den Insolvenzverwalter zurückzugeben.
(3) Für die Rückgabe der Urkunden und Belege gilt § 77 entsprechend.