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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 42
Ladung von Zeugen und Sachverständigen
(1) In die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen brauchen die Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist, nicht wörtlich aus dem Beweisbeschluss übernommen zu werden; es genügt eine kurze allgemeine Angabe des Vernehmungsgegenstandes.
(2) 1Wird ein Arzt als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge geladen, so sind in der Ladung der Name der ärztlich behandelten Person und nach Möglichkeit sonstige Personalangaben sowie die Zeit der Behandlung mitzuteilen. 2Ist der Arzt von der Schweigepflicht entbunden worden, so ist auch dies mitzuteilen.
(3) Wird ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes zur Vernehmung über Tatsachen geladen, zu denen eine Aussagegenehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich ist, so ist er von einer erteilten Genehmigung in Kenntnis zu setzen.
(4) Entstehen bei der Ladung oder Abladung von Zeugen oder Sachverständigen Auslagen, die von den Beteiligten zu erheben sind, so sind sie in den Akten zu vermerken.