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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 35
Form der Ladungen und Aufforderungen, Aktenvermerk
(1) Für Ladungen und Aufforderungen sollen die festgestellten Vordrucke oder die freigegebenen Textbausteine verwendet werden.
(2) Ladungen und Aufforderungen werden vom Urkundsbeamten unterschrieben.
(3) 1Aus den Akten muss sich ergeben, wer geladen oder aufgefordert wurde, gegebenenfalls welche Schriftstücke einer Ladung oder Aufforderung beigefügt wurden und wann die Ladung oder Aufforderung erfolgt ist. 2Der Vermerk wird vom Urkundsbeamten unterschrieben.
(4) 1Ladungen und Aufforderungen sind formlos zu übersenden, sofern nicht die Zustellung im Gesetz bestimmt oder durch das Gericht angeordnet ist; die Aufforderung zur Anspruchsbegründung gemäß § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist formlos zu übersenden. 2Die Aufhebung oder Verlegung eines Termins ist den geladenen Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. 3Erforderlichenfalls ist statt des normalen Postwegs eine andere geeignete Übermittlungsart (z.B. Telefon, Fax, E-Mail, Telegramm) zu wählen.