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Inhaltsverzeichnis
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3100-J Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren (GAbRZwIns) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. November 2010, Az. 1463 - I - 3789/2008 (JMBl. S. 110) (§§ 1–90)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 1–72)
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1. Abschnitt: Aufnahme von Klagen und Anträgen (§§ 1–5)
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2. Abschnitt: Zustellungen (§§ 6–29)
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3. Abschnitt: Aushändigung von Schriftstücken, formlose Mitteilungen (§§ 30–31)
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4. Abschnitt: Einreichung und Niederlegung von Schrift- und Beweisstücken (§§ 32–33)
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5. Abschnitt: Ladungen und Aufforderungen (§§ 34–42)
§ 34 Zuständigkeit
§ 35 Form der Ladungen und Aufforderungen, Aktenvermerk
§ 36 Auslagenvorschuss
§ 37 Undurchführbare oder nicht rechtzeitige Ladung oder Aufforderung
§ 38 Reiseentschädigung für Parteien, Auslagenvorschuss für Zeugen und Sachverständige
§ 39 Terminsbestimmung und Ladung der Parteien
§ 40 Belehrung bei Terminsmitteilung im amtsgerichtlichen Verfahren
§ 41 Ladung bei Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
§ 42 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
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6. Abschnitt: Weitere Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (§§ 43–44)
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7. Abschnitt: Protokoll (§§ 45–51)
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8. Abschnitt: Gerichtliche Entscheidungen (§§ 52–56)
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9. Abschnitt: Ausfertigungen und Abschriften (Ablichtungen) von Entscheidungen und Vergleichen (§§ 57–62)
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10. Abschnitt: Zeugnis über die Rechtskraft (§§ 63–65)
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11. Abschnitt: Vollstreckbare Ausfertigungen (§§ 66–70)
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12. Abschnitt: Akteneinsicht und Verfahrensauskünfte (§§ 71–72)
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Zweiter Teil Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 73–81)
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Dritter Teil Insolvenzverfahren (§§ 82–90)
Inhalt
GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
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§ 37
Undurchführbare oder nicht rechtzeitige Ladung oder Aufforderung
Konnte eine Ladung oder eine Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig bewirkt werden, so legt der Urkundsbeamte die Akten unverzüglich dem Richter (Rechtspfleger) vor.