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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 39
Terminsbestimmung und Ladung der Parteien
(1) Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten außer in den nachstehend aufgeführten Fällen nicht erforderlich (§ 218 ZPO), selbst wenn sie bei der Verkündung nicht anwesend waren, sofern die abwesende Partei zu dem Termin, in dem der neue Termin verkündet wurde, ordnungsgemäß geladen war oder der Termin ihr bekannt gemacht oder verkündet war.
(2) 1Ist das persönliche Erscheinen einer Partei angeordnet, ist diese stets zu dem Termin selbst zu laden (§ 141 Abs. 2 ZPO). 2Wird die Verhandlung nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils oder auf Entscheidung nach Lage der Akten vertagt (§ 335 Abs. 2 ZPO), so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden. 3Das Gleiche gilt im Fall einer Vertagung nach § 337 ZPO.
(3) Wurde durch Beweisbeschluss die Vernehmung einer Partei angeordnet, so ist die Partei unter Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich von Amts wegen zu laden, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend war (§ 450 Abs. 1 ZPO).