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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 40
Belehrung bei Terminsmitteilung im amtsgerichtlichen Verfahren
1Wird einer Partei gemäß § 497 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Einreichung oder Anbringung einer Klage oder eines Antrags der Termin mitgeteilt, so ist die Partei über die Folgen des Ausbleibens im Termin mündlich zu belehren. 2Die Belehrung ist bei dem Vermerk über die Mitteilung der Terminsbestimmung (§ 497 Abs. 2 Satz 2 ZPO) aktenkundig zu machen.