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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 38
Reiseentschädigung für Parteien, Auslagenvorschuss für Zeugen und Sachverständige
(1) Mittellosen Parteien und anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden (vgl. hierzu Nrn. II. 1 und 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen vom 14. Juni 2006 (JMBl. S. 90, 146), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2014 (JMBl. S. 22) geändert worden ist .
(2) Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Dritten ist auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigungen zu bewilligen, wenn dem Berechtigten voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden (vgl. hierzu Nr. II. 3 der in Abs. 1 genannten Bekanntmachung).
(3) Bei Ladung eines Beteiligten ist in den in Betracht kommenden Fällen in die Ladung ein den Abs. 1 und 2 entsprechender Hinweis aufzunehmen, ferner darauf aufmerksam zu machen, dass die Mittellosigkeit – wenn sie nicht bereits nachgewiesen oder sonst bekannt ist – nachzuweisen ist und dass bei Beteiligten mit inländischem Aufenthaltsort in Eilfällen auch bei dem für den Aufenthaltsort zuständigen Amtsgericht der Antrag auf Gewährung einer Reiseentschädigung oder eines Vorschusses gestellt werden kann.