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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 34
Zuständigkeit
(1) Der Urkundsbeamte ist zuständig, die Ladungen zu bewirken; er hat in die Ladungen die vorgesehenen Aufforderungen und Hinweise aufzunehmen.
(2) Der Urkundsbeamte ist ferner zuständig, nach Anordnung des Gerichts an die Parteien Aufforderungen zu richten, falls eine Ladung nicht stattfindet.