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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 23
Veröffentlichung der Benachrichtigung bei öffentlicher Zustellung; Belege
(1) Auf Anordnung des Gerichts sorgt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Veröffentlichung der Benachrichtigung im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern.
(2) Die ausgehängte Benachrichtigung und die Nachweise über die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger oder anderen Blättern sind zu den Akten zu nehmen.