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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 18
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
(1) 1Wird die Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle ausgeführt (§ 173 ZPO), so kann das zuzustellende Schriftstück nur dem Adressaten persönlich oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter übergeben werden, soweit dieser eine schriftliche Vollmacht vorweist. 2Eine Ersatzzustellung ist unzulässig.
(2) 1Der Urkundsbeamte vermerkt in den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück den Tag, an dem er die Zustellung ausgeführt hat. 2Bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. 3Die Vermerke können wie folgt lauten:
a)
in den Akten: „Ausfertigung (Abschrift) des Schriftstücks wurde heute (am …) an … (, der/die eine schriftliche Vollmacht vom … vorgelegt hat) an der Amtsstelle ausgehändigt“;
b)
auf dem Schriftstück: „Auf der Geschäftsstelle des Gerichts ausgehändigt am … an … (, der/die eine schriftliche Vollmacht vom … vorgelegt hat)“.
4Die Vermerke werden vom Urkundsbeamten unterschrieben.